Bei Hartz IV muss Jobcenter Miete nicht direkt an Vermieter zahlen

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Bei Hartz IV muss Jobcenter Miete nicht direkt an Vermieter zahlen

Bei Hartz IV muss Jobcenter Miete nicht direkt an Vermieter zahlen

Viele Vermieter wollen bei der Vermietung einer Wohnung an einen Hartz IV-Empfänger vom Jobcenter die Miete direkt auf´s eigene Konto. Darauf haben sie keinen Anspruch, entschied das bayerische Landessozialgericht (LSG).

Manche Vermieter trauen ihren Mietern, sobald diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (ALG II) beziehen, finanziell nicht so recht über den Weg. Deshalb wird in Mietverträgen oft die Zustimmung des Mieters davor eingeholt, dass das Jobcenter die Leistungen unmittelbar auf das Konto des Vermieters überweist. Im vorliegenden Fall war dies genauso.

Zunächst hatte der Mieter die unmittelbare Auszahlung der Leistungen (Miete und Heizkosten) an den Vermieter zugestimmt. Später beantragte der Mieter die Überweisung des Geldes auf sein eigenes Konto. Diesem Antrag folgte das zuständige Jobcenter. Daraufhin kam es offenbar zu Zahlungsausfällen. Der Mieter erhielt zwar das Geld vom Jobcenter, zahlte aber dem Vermieter weder die Miete noch die Betriebskostenvorauszahlungen. Daraufhin verklagte der Vermieter das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstand. Zugleich beantragte der Vermieter, dass das Jobcenter wie anfangs die laufende Miete und die Vorauszahlungen auf die Heizkosten wieder auf das eigene Konto überweisen sollte.

So urteilten das Sozialgericht München und das bayerische Landessozialgericht

In erster Instanz wies das Sozialgericht (SG) München die Klage des Vermieters ab. Es bestünde kein Anspruch aus einem abgetretenen Recht. Zudem habe der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter. Die Berufungsinstanz, das bayerische Landessozialgericht (LSG), bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts München (Aktenzeichen: L 7AS 263/15). Begründung: Aus der Direktzahlung der Wohnungsmiete auf Grundlage des Hartz IV-Gesetzes folge kein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. Hier handele es sich lediglich um eine Empfangsberechtigung.

Zudem sei eine Verwaltungsentscheidung nötig dahingehend, ob die mietvertragliche Abtretung von ALG II-Leistungen (= der Miete) an den Vermieter im „wohlverstandenen Interesse“ des Hartz IV-Empfängers liege. Im vorliegenden Fall gab es keine entsprechende Verwaltungsentscheidung. Deshalb war das Jobcenter hier nicht verpflichtet, dem Vermieter die Mietrückstände des Hartz IV-Mieters zu überweisen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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