Mietwohnung: Privathaftpflicht zahlt nicht für Schäden durch Katzenurin

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Mietwohnung: Privathaftpflicht zahlt nicht für Schäden durch Katzenurin

Mietwohnung: Privathaftpflicht zahlt nicht für Schäden durch Katzenurin

Für Mieter, die gleich mehrere Haustiere in der Wohnung halten, ist das Vorhandensein einer Privaten Haftpflichtversicherung kein Freibrief. Denn teure Schäden, die zum Beispiel durch Katzenurin verursacht werden, übernimmt die Privathaftpflicht in der Regel nicht. Dies zeigen gleich zwei Urteile von Oberlandesgerichten.

Der eine der beiden Fälle wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verhandelt. Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung drei Katzen. Nach der Wohnungsabnahme beim Auszug verlangte der Vermieter einen hohen Schadenersatz. Offenbar hatten die drei Katzen den Parkettboden durch Urin beschädigt. Das Parkett musste ausgetauscht, die betroffene Betondecke abgefräst werden.

Die Mieterin meldete den Schaden ihrer Privathaftpflicht. Doch die Versicherung verweigerte die Zahlung. Das Landgericht (LG) Saarbrücken gab der Versicherung Recht (Az.: 14 O 6/13). Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigte diese Entscheidung in der Berufungsinstanz (Az.: 5 W 72/13). Die Begründung fand sich letztlich im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht.

Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen

Danach enthielt der Versicherungsvertrag eine sogenannte Ausschlussklausel. Deshalb bestand kein Versicherungsschutz für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung. Eine solche „übermäßige Beanspruchung“ kann vorliegen, so die übereinstimmende Meinung des LG und des OLG Saarbrücken, bei der Haltung zahlreicher Haustiere. Grundsätzlich entscheidend sei aber der Einzelfall. So komme es auch auf die Größe und das Verhalten der Haustiere an und ebenfalls auf die Art, die Größe, den Zustand und die Lage einer Wohnung im Haus. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Saarbrücken, dass die Haltung dreier Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung kein vertragsgemäßer Gebrauch und deshalb eine übermäßige Nutzung der Mietsache war.

Um einen ähnlichen Fall, also erhebliche Schäden in der Wohnung durch Katzenurin, ging es auch vor dem Oberlandesgericht Hamm. Mit dem Unterschied, dass das Landgericht Dortmund in erster Instanz den Haftpflichtversicherer zur Schadenübernahme verurteilte (Az.: 2 O 218/13). Diese Entscheidung wurde jedoch von der Berufungsinstanz, dem Oberlandesgericht Hamm, wieder aufgehoben. Denn die OLG-Richter entschieden, dass im vorliegenden Fall eben kein Versicherungsschutz vorlag.

Vermieter verlangt hohen Schadenersatz

Folgender Fall: Die Mieterin wohnte in einer Doppelhaushälfte und hielt dort vier Katzen. Diese konnte sie nach eigenen Angaben nicht ausreichend beaufsichtigen. Für die Beseitigung der durch Katzenurin verursachten Schäden verlangte der Vermieter Schadenersatz von rund 17.500 Euro. Die Private Haftpflichtversicherung verweigerte die Schadenübernahme und berief sich auch hier auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Schäden durch übermäßige Beanspruchung nicht abgedeckt waren.

Dem widersprach das Landgericht Dortmund in erster Instanz. Eine übermäßige Beanspruchung habe nicht vorgelegen, so dass sich der Versicherer nicht auf die Ausschlussklausel im Kleingedruckten des Vertrags berufen konnte. Das OLG Hamm als Berufungsinstanz sah sehr wohl eine übermäßige Beanspruchung. Diese resultierte nach Meinung der OLG-Richter insbesondere daraus, dass die Mieterin und Katzenhalterin nach eigenen Angaben ihre Tiere nicht ausreichend beaufsichtigen konnte, so dass es zu erheblichen Beschädigungen im Haus kam.

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