Umzugskosten von der Steuer absetzen – Geht das?

Wer mit einem Unternehmen umzieht darf die Kosten oft von der Steuer absetzen. Foto: ©xixinxing /stock adobe

Wer mit einem Unternehmen umzieht darf die Kosten oft von der Steuer absetzen. Foto: ©xixinxing /stock adobe

Wer mit einem Unternehmen umzieht darf die Kosten oft von der Steuer absetzen. Foto: ©xixinxing /stock adobe

Wer einen Umzug plant, hat damit in der Regel alle Hände voll zu tun. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man die Umzugskosten von der Steuer absetzen.

 Von der Renovierung der neuen Wohnung über das Zusammenräumen der Habseligkeiten bis hin zum Abbau, Transport und Aufbau der Möbel und dem Neuanschluss der verschiedenen Elektrogeräte stehen im Zusammenhang mit einem Umzug zahlreiche verschiedene Aufgaben an. Das verursacht zusätzlich teilweise erhebliche Kosten. Erst recht, wenn Sie ein Umzugsunternehmen mit dem Umzug beauftragen, um den Umzug so stressfrei wie möglich zu gestalten.

Da wundert es kaum, dass sich viele Umzugswillige auch mit der Frage beschäftigen, ob sie einen Teil der Kosten vielleicht über die Steuererklärung wieder reinholen können. Dazu müssten die Kosten für einen Umzug in irgendeiner Form steuerlich absetzbar sein. In der Steuererklärung gibt es eine ganze Reihe verschiedener Kostenarten, die abgesetzt werden können. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten ist, dass der Umzug beruflich veranlasst ist.

Wir zeigen Ihnen im folgenden Artikel, unter welchen Umständen Sie auch Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.

Was sind Umzugskosten?

Es gibt verschiedene Arten von Umzugskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Hier unterscheidet man zwischen den allgemeinen Umzugskosten und den sonstigen Umzugskosten.

Zu den allgemeinen Umzugskosten gehören die folgenden Positionen:

  • Maklergebühren für die neue Wohnung oder das neue Haus
  • Kosten für Anzeigen, Inserate oder eine Wohnungsvermittlung
  • Reisekosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer für Haus- oder Wohnungsbesichtigungen bei Nutzung des eigenen Pkw
  • Kosten für einen Umzugswagen
  • Helferkosten
  • Trinkgelder für Umzugshelfer
  • Doppelte Mietkosten (maximal 3 Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn diese in der Zeit noch nicht bewohnt werden kann)

Zu den sonstigen Umzugskosten gehören die folgenden Posten:

  • Gebühren für notwendige Behördengänge wie
    • Ummeldung
    • Änderung des Kfz-Kennzeichens
  • Telefonanschluss
  • Trinkgelder für Möbelpacker
  • Fachgerechter An- und Abbau von elektronischen Geräten, Lampen etc.
  • Renovierungskosten in der alten Wohnung

Beide Kostenarten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Jetzt geht es darum, wie das geht und was genau Sie dabei berücksichtigen müssen.

Umzugskosten in der Steuererklärung – Welche Kategorien gibt es?

Je nach Umständen des Umzugs gibt es vier verschiedene Kategorien, in denen der Umzug möglicherweise von der Steuer abgesetzt werden kann. Das wären die folgenden Kostenarten:

  • Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Sonderausgaben
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wann sind Umzugskosten auch Werbungskosten

Werbungskosten sind grundsätzliche alle Kosten, die Ihnen entstehen, damit Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben können. In diesen Bereich können auch Umzugskosten fallen. Da Werbungskosten allerdings 1 zu 1 auf Ihre zu versteuernden Einkünfte angerechnet werden, sind hier die Anforderungen des Gesetzgebers vergleichsweise hoch.

Das heißt, dass nicht jeder Umzug, den man möglicherweise als beruflich motiviert bezeichnen würde, auch als solcher vom Finanzamt anerkannt wird. Um die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs absetzen zu können, muss mindestens eine der folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

Erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges

Ihr Weg zur Arbeit muss sich durch den Umzug erheblich – das bedeutet um mindestens 30 Minuten Fahrzeit pro Strecke – verkürzen. Dabei ist die genaue Anzahl der weniger gefahrenen Kilometer nicht relevant – die tatsächliche Dauer des Arbeitsweges ist maßgeblich.

Tatsächlich muss dafür nicht einmal der Wohnort gewechselt werden. Wenn Sie beispielsweise innerhalb einer Stadt umziehen, aber durch den Umzug der Weg zur Arbeit mehr als 30 Minuten schneller zurückgelegt werden kann, ist das ein Grund, den Umzug als berufsbedingt anzuerkennen.

Wechsel des Arbeitsplatzes

Möglichkeit Nummer zwei ist der offenkundige Wechsel des Arbeitsplatzes. Daneben ist auch ein Wohnortwechsel aufgrund des Umzugs der Firma, für die Sie arbeiten, ein Grund, die Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen.

Rückkehr aus dem Ausland

Wenn Sie die letzten Jahre im Ausland gelebt haben und nun wieder einen neuen Job in Deutschland annehmen, ist der Umzug nach Deutschland auf jeden Fall beruflich veranlasst.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen – Nur in Ausnahmefällen

Ob eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen vonseiten des Finanzamtes anerkannt wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. So wurde beispielsweise durch ein Gericht der Fall eines Krankenhausarztes entschieden, der näher an das Krankenhaus herangezogen ist, um seine stationären Patienten besser behandeln zu können. Hier sollten Sie sich im Zweifelsfall vor dem Umzug informieren, ob in Ihrem Fall eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist.

Sobald Sie Ihre Umzugskosten als Werbungskosten absetzen können, müssen Sie die allgemeinen Umzugskosten konkret mit Belegen nachweisen können. Für die sonstigen Umzugskosten werden Pauschalsätze angesetzt. Diese sind einmal in eine Grundpauschale und eine weitere Zusatzpauschale pro zusätzliche Person im Haushalt aufgeteilt. Seit dem 1. 4.2022 liegt diese Pauschale bei 886 Euro für eine alleinstehende Person. Für jede weitere umziehende Person (Partner, Kinder, etc.) werden weitere 590 Euro addiert.

Da die Pauschalsätze in den letzten Jahren jährlich in teilweise nicht unerheblichem Maß gestiegen sind, lohnt es sich vor Abgabe der Steuererklärung einmal genau nachzusehen, wie hoch die Pauschalen in dem für Sie relevanten Zeitraum genau waren.

Nice to know

Übrigens – auch die Kosten für Nachhilfeunterricht Ihrer Kinder, wenn diese aufgrund eines Umzuges in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland Nachholbedarf in der Schule haben, werden vom Finanzamt als Umzugskosten anerkannt, wenn der Umzug beruflich bedingt war.

Fakt ist allerdings, dass nur rund 15 % der Umzüge, die im Jahr in Deutschland stattfinden, auf einen Arbeitsplatzwechsel zurückzuführen sind. Bleibt die Frage, ob es auch in anderen Fällen die Möglichkeit gibt, die Kosten von der Steuer abzusetzen.

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die Kosten eines Umzugs dann absetzen, wenn Sie krankheitsbedingt umziehen müssen. Ziehen Sie beispielsweise mit einer entsprechenden Behinderung in eine barrierefreie Wohnung oder müssen Sie aus anderen gesundheitlichen Gründen umziehen, erkennt das Finanzamt diese Kosten an – allerdings nur, soweit sie oberhalb eines zumutbaren Eigenanteils der Kosten liegen.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können Sie Ihren Umzug geltend machen, wenn Sie aufgrund einer ersten Berufsausbildung umgezogen sind – hierbei handelt es sich rechtlich betrachtet um Kosten der eigenen Berufsausbildung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wenn es gar keine andere Möglichkeit mehr gibt, Ihren Umzug steuerlich absetzen zu können, könnten noch die haushaltsnahen Dienstleistungen greifen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie tatsächlich ein Unternehmen mit dem Umzug oder zumindest mit einem Teil des Umzugs betraut haben.

Wenn Sie beispielsweise in Berlin umziehen und Sie für die Reinigung Ihrer alten Wohnung eine professionelle Reinigungsfirma aus Berlin beauftragen, würde auch die Rechnung dieser Firma als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein.

Geltend gemacht werden können hier die reinen Personalkosten bis zu einer Höhe von maximal 20.000 Euro. 20 % der berücksichtigungsfähigen Kosten – also maximal 4.000 Euro im Jahr – werden dann direkt mit der anfallenden Steuerlast verrechnet.

Fazit

Sie sehen also, wenn Sie ein Unternehmen für die Erledigung Ihres Umzugs beauftragen, sind die dafür anfallenden Kosten immer steuerlich absetzbar – unabhängig vom Grund für den Umzug. Allerdings nur die Personalkosten auf der Rechnung, die Sie erhalten haben, und auch nur bis zu einer Maximalsumme von 20.000 Euro. Wenn Sie ein Haus gekauft haben und in diesem noch einiges von verschiedenen Handwerkern saniert werden musste, können diese 20.000 Euro im Jahr schnell überschritten sein. Dann ist es durchaus hilfreich, wenn in Ihrem Fall noch einer der weiteren Gründe für eine steuerliche Berücksichtigung greift.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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