Baukindergeld: Erste Frist endete schon am 31.12.2018

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Baukindergeld: Erste Frist endet schon am 31.12.2018

Baukindergeld: Erste Frist endet schon am 31.12.2018

Anträge auf Baukindergeld sind seit dem 18.9.2018 bei der staatlichen Förderbank KfW möglich. Für tausende Bauherren und Wohnungskäufer endet die Antragsfrist bereits am 31.12.2018. Auch bei weiteren staatlichen Förderungen wie der Riester-Zulage und der Wohnungsbauprämie beim Bausparen ist der 31.12.2018 ein wichtiges Datum.

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Bis zum Jahresende werden, so die Schätzungen, bei der staatlichen Förderbank KfW rund 50.000 Anträge auf Baukindergeld eingegangen sein. Nicht gerade wenig in nur dreieinhalb Monaten. Konnten doch Anträge auf Baukindergeld erstmals am 18.9.2018 bei der KfW eingereicht werden. In puncto Antragstellung ist für geschätzte tausende Bauherren in diesen Tagen kurz vor Weihnachten höchste Eisenbahn. Denn für sie endet die Antragsfrist auf Baukindergeld bereits am 31.12.2018. Unterstellt selbstverständlich, dass sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Baukindergeld erfüllt sind. Zudem sind die Bauzinsen nach wie vor historisch niedrig. Welche Voraussetzung für den Bezug auf Baukindergeld gelten, lesen Sie hier.

Baukindergeld: Für wen endete die Antragsfrist schon am 31.12.2018?

Mit dem Baukindergeld sollen Familien mit Kindern und eher durchschnittlichem Einkommen beim Erwerb selbst genutzten Wohneigentums gefördert werden. Unabhängig davon, ob sie ein Haus oder eine Wohnung aus zweiter Hand kaufen oder neu bauen. Gezahlt wird Baukindergeld rückwirkend zum 1.1.2018. Anträge auf Baukindergeld sind seit dem 18.9.2018 möglich.

Wichtig: Für alle Bauherren oder Wohnungskäufer, die ab einschließlich 1.1.2018 bis einschließlich 17.09.2018 in ihr Haus oder in ihre Wohnung eingezogen sind, endet die Antragsfrist auf Baukindergeld bereits am 31.12.2018. Wer seinen Antrag auf Baukindergeld nur einen Tag später bei der staatlichen Förderbank KfW einreicht, der geht leer aus. Ein teures Vergnügen, gibt es doch – sofern die Voraussetzungen auf Bezug von Baukindergeld erfüllt sind – insgesamt pro Kind 12.000 Euro Baukindergeld. Für den Nachweis des Einzugsdatums ist das Datum der Meldebestätigung durch die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung ausschlaggebend.

Baukindergeld: Was ist bei Einzug ab dem 18.9.2018 zu beachten?

Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer, die ab einschließlich 18.9.2018 einziehen oder seitdem bereits eingezogen sind, müssen ihren Antrag auf Baukindergeld innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug bei der KfW einreichen. Ausschlaggebend ist auch hier das Datum der Meldebestätigung. Dies bedeutet: Wer genau, solche Zufälle gibt es, am 18.09.2018, also dem ersten Antragstag, eingezogen ist, muss bis eine Woche vor dem Weihnachtsfest seinen Antrag auf Baukindergeld gestellt haben.

Der 31.12.2018 ist aber nicht nur für Häuslebauer und Wohnungskäufer in puncto Baukindergeld besonders wichtig. Der Silvestertag ist auch für andere staatliche Förderungen bedeutsam. Beispielsweise für die Zulage bei einem Riester-Vertrag und auch für die Wohnungsbauprämie beim Bausparen. Hier die Einzelheiten.

Riester-Förderung: Bis 31.12.2018 Zulagen beantragen

Anfangs war die sogenannte Riester-Rente, benannt nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester, allein als staatlich geförderte private Altersvorsorge für Arbeitnehmer in Deutschland mit eher durchschnittlichem oder gar geringem Einkommen gedacht. Da schuldenfreies Wohneigentum, also das eigene Haus oder die eigene Wohnung, wegen der dann entfallenden Miete ebenfalls als gute private Altersversorgung gilt, kann das Riester-Sparen auch in die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingebaut werden. Diese besondere Form des Riesters wird in der Regel als „Wohn-Riester“ bezeichnet.

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Wer seinen Riester-Vertrag in die Finanzierung seines Hauses oder seiner Wohnung einbauen möchte, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er schließt ein sogenanntes Riester-Darlehen ab, oder er entscheidet sich für die geförderte Kombination aus einem Bausparvertrag und einem Darlehen. Welche der beiden Alternativen passt, hängt vom Einzelfall, also der persönlichen Situation des Riester-Sparers und seiner Familie ab.

Wie viel Riester-Förderung gibt es vom Staat?

Wer vier Prozent seines Brutto-Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 Euro im Kalenderjahr, in seinen Riester-Vertrag einzahlt, hat in der Regel Anspruch auf Förderung. Unterschieden wird bei der staatlichen Riester-Förderung zwischen der Grundzulage, der Kinderzulage und dem einmaligen Bonus für junge Menschen.

  • Grundzulage: Diese beträgt im Kalenderjahr 175 Euro je förderberechtigtem Erwachsenen.
  • Kinderzulage: Diese beträgt 185 Euro im Kalenderjahr für jedes Kind, das bis einschließlich 2007 geboren wurde. Für jedes Kind, das ab dem Jahr 2008 geboren wird oder wurde, beträgt die Kinderzulage 300 Euro im Kalenderjahr.
  • Bonus: Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einen einmaligen Förder-Bonus von 200 Euro.

Somit hat jede Familie in der Spitze Anspruch auf 950 Euro Riester-Förderung im Kalenderjahr. Dieser Betrag ergibt sich aus zwei Mal je 175 Euro Grundzulage für jeden Elternteil sowie jeweils 300 Euro Kinderzulage für jedes Kind.

Weshalb der 31.12.2018 für Riester-Sparer so wichtig ist

Viele Riester-Sparer haben einen sogenannten Dauerzulagenantrag. In dem Fall wird die Riester-Förderung Jahr für Jahr automatisch gutgeschrieben, ohne dass der Riester-Sparer aktiv werden muss. Änderungsbedarf besteht nur, falls sich an der familiären Fördersituation, etwa durch die Geburt eines (weiteren) Kindes, etwas geändert hat.

Aber: Bei weitem nicht alle Riester-Sparer nutzen einen solchen Dauerzulagenantrag. Sie müssen also Jahr für Jahr auf´s Neue ihren Antrag auf Riester-Förderung stellen. Das Datum 31.12.2018 ist deshalb so wichtig, weil Riester-Sparer bis spätestens an diesem Tag ihre Zulagenanträge auch noch rückwirkend für die Kalenderjahre 2016 und 2017 beantragen können. Falls eine vierköpfige Familie diesen Stichtag ungenutzt verstreichen lässt, verzichtet sie in der Spitze auf immerhin insgesamt 1.900 Euro Riester-Förderung.

Bis 31.12.2018 können sich nicht nur Riester-Sparer rückwirkend die Riester-Förderung sichern. Vergleichbares gilt auch für die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage.

Bausparen: Bis 31.12.2018 rückwirkend Wohnungsbauprämie sichern

Wohnungsbauprämie heißt die staatliche Förderung für Bausparen. Die Wohnungsbauprämie gibt es bereits seit dem Jahr 1952. Wohnungsbauprämie erhalten Bausparer, die als Alleinstehende ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 25.600 und als Ehepaar von weniger als 51.200 Euro im Kalenderjahr haben. Das Jahres-Bruttoeinkommen kann aber aufgrund diverser Freibeträge, insbesondere sobald Kinder zur Familie gehören, deutlich höher sein.

Wie Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent der Bausparraten im Kalenderjahr, maximal 45 Euro für Singles und 90 Euro für Ehepaare. Weitere Voraussetzung für den Erhalt von Wohnungsbauprämie ist, dass das Bausparguthaben ausschließlich für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, also für den Bau, den Kauf oder für die Modernisierung von Wohneigentum. Von einer Ausnahmeregelung profitieren junge Menschen, die das 25. Lebensjahr bei Abschluss eines Bausparvertrages noch nicht vollendet haben. Sie dürfen nach Ablauf von sieben Jahren über ihr Bausparguthaben inklusive der Wohnungsbauprämie frei verfügen. Somit auch, falls das Bausparguthaben nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird. Wichtig: Bausparer können wie Wohnungsbauprämie bis spätestens 31.12.2018 auch rückwirkend für die Kalenderjahre 2016 und 2017 beantragen.

Vermögenswirksame Leistungen: Warum der 31.12.2018 für die Arbeitnehmersparzulage so wichtig ist

Falls der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt, gibt es oft eine staatliche Förderung obendrauf. Diese Förderung heißt Arbeitnehmersparzulage. Eine der Voraussetzungen ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen vom Chef entweder in einem Aktienfonds, also einer unternehmerischen Beteiligung, oder in einem Bausparvertrag angelegt werden.

Beim sogenannten Beteiligungssparen (inklusive Aktienfonds) beträgt die maximale Arbeitnehmersparzulage im Kalenderjahr für Ledige 80 Euro und für Verheiratete 160 Euro. Das zu versteuernde Einkommen darf in diesen Fällen maximal 20.000 respektive 40.000 Euro im Kalenderjahr betragen. Wie bei der Wohnungsbauprämie gilt: Das jährliche Bruttoeinkommen einer Familie mit Kindern darf wegen diverser Freibeträge deutlich höher sein.

Werden die vermögenswirksamen Leistungen vom Chef in einen Bausparvertrag investiert, beträgt die höchstmögliche Arbeitnehmersparzulage 43 bzw. 86 Euro im Kalenderjahr (alleinstehend/verheiratet). Hier verläuft die Einkommensgrenze deutlich niedriger. Sie beträgt nämlich nur 17.900 bzw. 35.800 Euro im Kalenderjahr (alleinstehend/verheiratet). Erneut gilt: Wegen diverser Freibeträge kann das jährliche Bruttoeinkommen spürbar höher sein.

Wichtig: Falls der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt (was mittlerweile recht unüblich in Deutschland ist), können ArbeitnehmerInnen dennoch von der Arbeitnehmersparzulage profitieren. In dem Fall müssen sie den höchstmöglichen Förderbetrag aus eigener Tasche in eine der beiden Anlageformen Beteiligungssparen oder Bausparen investieren.

Tipp: Auch die Arbeitnehmersparzulage auf die vermögenswirksamen Leistungen kann noch rückwirkend beantragt werden. Und zwar für insgesamt vier Jahre. Dies bedeutet: Der Antrag am 31.12.2018 ist für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 möglich.

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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